§ 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2011 – X ZB 4/10Vergabe öffentlicher Aufträge: Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen; Übernahme des Betriebsrisikos als Voraussetzungen für eine Dienstleistungskonzession - S-Bahn-Verkehr Rhein/RuhrZitiert von 93
- OLG Düsseldorf, 05.11.2014 – VII-Verg 21/14
- OLG Saarbrücken, 20.09.2006 – 1 Verg 3/06Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.03.2012 – VII-Verg 82/11
- VG Stuttgart, 24.11.2009 – 6 K 114/09Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.11.2004 – VII-Verg 46/04
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.12.2025 – 13 Verg 8/25
- VG Berlin, 09.03.2017 – 2 K 111.15Zitiert von 8
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 1 VK LSA 27/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/4#abs-1 (1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/4#abs-2 (2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/4#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.